ZahnFinAnpG

Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (ZahnFinAnpG)


Ausfertigungsdatum: 15.12.2004
Stand:
    (XXXX) Art 1 bis 3  (weggefallen)
    Art 3a  Sonderkündigungsrecht

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 21.12.2004 +++)

G aufgenommen wegen Art. 3a

Art 3a  Sonderkündigungsrecht

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Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.