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Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
extraorale Abformungen erstellen
- b)
Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen, insbesondere individuelle Löffel, herstellen
- c)
Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeiten
- d)
Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimensional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und weiterverarbeiten
- e)
Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellen
- f)
Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
- g)
Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten und nach Messdaten einstellen
- h)
Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren übertragen
- i)
Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben archivieren
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- j)
intraorale Abformungen erstellen
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2
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Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegen
- b)
Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Platzierung retentiver und abstützender Elemente analysieren
- c)
Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik aufstellen
- d)
Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen
- e)
Konstruktions- und Modellierungstechniken auswählen
- f)
partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren
- g)
Prothesenbasen konstruieren und herstellen
- h)
partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelementen herstellen
- i)
Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte- und Stützelementen, insbesondere Klammern, herstellen und ausarbeiten
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- j)
partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbeiten und polieren
- k)
partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
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- l)
Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe sowie Implantataufbauten, beurteilen
- m)
partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkronen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen
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3
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Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunterlagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berücksichtigung anatomischer und prothetischer Parameter übertragen
- b)
Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und systembezogen aufstellen und fertigstellen
- c)
Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen
- d)
Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig ausarbeiten und polieren
- e)
totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
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4
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Sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
- b)
Präparationsarten erkennen sowie Präparationsgrenzen freilegen und kennzeichnen
- c)
Einschubrichtung überprüfen
- d)
festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren und modellieren
- e)
Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen
- f)
vollanatomische Einzelkronen unter Berücksichtigung der Passungsparameter modellieren und herstellen
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- g)
monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Passungsparameter funktionsgerecht konstruieren, modellieren und herstellen
- h)
festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht wiederherstellen
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5
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Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen
- b)
konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente, insbesondere Implantate, klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählen
- c)
konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss einarbeiten
- d)
Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss herstellen
- e)
Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente konstruieren und modellieren sowie Passungen im verwendeten Material herstellen
- f)
Verbindungselemente durch materialspezifische Fügeverfahren einarbeiten
- g)
Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente prüfen
- h)
bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
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6
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Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
- b)
adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digital und anlog konstruieren
- c)
adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe herstellen und überprüfen
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3
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- d)
therapeutische Geräte konstruieren und herstellen
- e)
therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
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7
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Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kieferorthopädischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte herstellen
- b)
Halte- und Federelemente sowie Labialbögen formen und einarbeiten
- c)
Schrauben fixieren und einarbeiten
- d)
kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
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8
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Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach Indikation handhaben und zuordnen
- b)
Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten herstellen
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2
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- c)
Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten instand setzen
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9
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Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
berufsspezifische Fachtermini anwenden
- b)
berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
- c)
Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
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4
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- d)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
- e)
Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-, Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen
- f)
ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen erkennen und umsetzen
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Erfassen der extra- und intraoralen stomatognathen Patientensituation durch optische und taktile Verfahren (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer Gesichtspunkte analysieren
- b)
Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Desinfektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen
- c)
Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten anwenden
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4
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- d)
Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und extraoral erfassen
- e)
Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln
- f)
Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Datensätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren, korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen Vorgaben archivieren
- g)
Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbereiten
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4
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Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation (§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen
- b)
individuelle Anatomie der Patientinnen und Patienten sowie der Kieferknochen dreidimensional darstellen und vermessen
- c)
Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswählen, Lagebestimmung durchführen und positionieren
- d)
Datensätze generieren und archivieren
- e)
Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten herstellen
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12
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Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbeitungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwenden
- b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
- c)
Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählen
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- d)
Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und warten
- e)
Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für formgebende und -verändernde Verfahren einstellen, programmieren und bedienen
- f)
Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- g)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirtschaftlichen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
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- h)
Oberflächen durch mechanische, thermische und elektrochemische Verfahren beschichten und die Stoffeigenschaften von Gefügen ändern
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Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten (§ 5 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
adressatengerecht kommunizieren
- b)
in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung des Patientenwohls zusammenarbeiten
- c)
sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
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- d)
sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten über technische Konstruktions- und ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert, beraten und Alternativen aufzeigen
- e)
sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der zahntechnischen Produkte informieren
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Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
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- a)
Bedeutung des Qualitätsmanagements und des jeweiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen
- b)
Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach jedem Fertigungsschritt überprüfen
- c)
Produktqualität prüfen und beurteilen
- d)
Fehler und Fehlerursachen beseitigen
- e)
Dokumentationen nach Vorgaben führen
- f)
betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks informieren
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