Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur
Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund (AAÜG-Erstattungsverordnung - AAÜGErstV)
Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.