(1) Die nach §
12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde ist gegeben, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs des Qualitätszeichennehmers verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nach §
9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (
BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (
BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
(2) Die nach §
12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn das sonstige Personal die Anforderungen an die Sachkunde nach §
10 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt.