§ 7b AdVermiG 1976 – Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland |
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(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle nach §
9b. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach §
2 Absatz 3 berechtigt.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§
9b, §
2 Absatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht, den sie einer von den Adoptionsbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle (§
2a Absatz 4) zuleitet. §
7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle nach §
2 Absatz 3, so darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zugleich die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle nach §
2a Absatz 4 Nummer 2 sein.