Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§
7,
7a,
7b,
8a,
8b,
9 und
9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.