Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach §
25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach §
28 können der Lieferant und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die nach §
23 Satz 2 in Verbindung mit den §§
11 bis
21 oder in Verbindung mit §
4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verboten ist.