§ 24 AgrStatG – Einzelerhebungen |
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(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:
- 1.
Agrarstrukturerhebung (§§
25 bis
28),
- 2.
Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§
29 bis
33).
(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.