§ 62 AgrStatG – Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum |
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(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in §
61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.