Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG)
Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.