AKG
Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.11.1957
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 90 AKG – Besonderheiten des Verfahrens

(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.