§ 90 AKG – Besonderheiten des Verfahrens |
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(1) Dem Antrag (§
87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach §
16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.