(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des §
10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt §
11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; §
17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.