(1) Eine Person, die am 1. August 2007 als sachkundige Person die Sachkenntnis nach §
15 Abs. 3a in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung besitzt, darf die Tätigkeit als sachkundige Person weiter ausüben.
(2) Wer für Gewebe oder Gewebezubereitungen bis zum 1. Oktober 2007 eine Erlaubnis nach §
20b Abs. 1 oder Abs. 2 oder §
20c Abs. 1 oder eine Herstellungserlaubnis nach §
13 Abs. 1 oder bis zum 1. Februar 2008 eine Genehmigung nach §
21a Abs. 1 oder bis zum 30. September 2008 eine Zulassung nach §
21 Abs. 1 beantragt hat, darf diese Gewebe oder Gewebezubereitungen weiter gewinnen, im Labor untersuchen, be- oder verarbeiten, konservieren, lagern oder in den Verkehr bringen, bis über den Antrag entschieden worden ist.
(3) Wer am 1. August 2007 für Gewebe oder Gewebezubereitungen im Sinne von §
20b Abs. 1 oder §
20c Abs. 1 eine Herstellungserlaubnis nach §
13 Abs. 1 oder für Gewebezubereitungen im Sinne von §
21a Abs. 1 eine Zulassung nach §
21 Abs. 1 besitzt, muss keinen neuen Antrag nach §
20b Abs. 1, §
20c Abs. 1 oder §
21a Abs. 1 stellen.