(1) Für autologes Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten ist §
72b in der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wer am 26. November 2016 eine Erlaubnis nach der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden Fassung des §
72 Absatz 1 für die Einfuhr von hämatopoetischen Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut oder eine Erlaubnis nach der bis einschließlich 25. November 2016 geltenden Fassung des §
72b Absatz 1 besitzt, muss ab dem 29. April 2017 die Anforderungen des §
72 Absatz 4 und 5, §
72a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1e, §
72b Absatz 1, 1a,
2 Satz 2, Absatz 2a, 2c, 2d und des §
72c erfüllen.
(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung hämatopoetischer Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung „SEC“ nach §
10 Absatz 8a Satz 3 und die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Gewebezubereitungen mit dem Einheitlichen Europäischen Code mit der Abkürzung „SEC“ nach §
10 Absatz 8b Satz 1 sind ab dem 29. April 2017 zu erfüllen.