(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend §
3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, §
4 Abs. 1 und 2 und §
5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend §
3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.