AMPreisV
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Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
14.11.1980
Fundstelle:
BGBl I 1980, 2147
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.6.
2026 I Nr. 173
Hinweise:
Änderung durch Art. 3a G v. 26.6.
2026 I Nr. 195
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 V v. 16.9.
2026 I Nr. 266
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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‹ § 8
§ 10 ›
§ 9 AMPreisV – Angaben auf der Verschreibung
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
1.
bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
2.
bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
3.
bei einem Betrag nach §
6
auch die Zeit der Inanspruchnahme.
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§ 10 ›