AMPreisV
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.11.1980
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 9.6.2026 I Nr. 173
Hinweise:
Änderung durch Art. 3a G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 V v. 16.9.2026 I Nr. 266 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
AMPreisV vollständig anzeigen

§ 9 AMPreisV – Angaben auf der Verschreibung

Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
1.
bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
2.
bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
3.
bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.