ApoAnwRstG
Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (ApoAnwRstG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.12.1973
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 16 G v. 27.4.2002 I 1467
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§ 3 ApoAnwRstG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.