ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.07.1957
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
ArbnErfG vollständig anzeigen

§ 6 ArbnErfG – Inanspruchnahme

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.