ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.07.1957
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
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§ 7 ArbnErfG – Wirkung der Inanspruchnahme

(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
(2) Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.