Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§
4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§
1 bis
4 und
6 bis
9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.