AsylZBV 2026
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV 2026)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.04.2026
Fundstelle:
Hinweise:
Geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2026 I Nr. 127
Ersetzt V 26-7-3 v. 11.4.2008 I 645 (AsylZBV 2008)
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§ 1 AsylZBV 2026 – Anwendungsbereich

Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen, namentlich die Ausführung
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