Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der
Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vorliegt,