Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach §
59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach §
353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach §
82 Absatz 4 Satz 1.