§ 98 AufenthG 2004 – Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in §
95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen §
4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
- 2.
entgegen §
13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
- 2a.
entgegen §
47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen §
47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
- 2b.
entgegen §
47b eine Anzeige nicht vornimmt,
- 3.
entgegen §
48 Abs. 1 oder
3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
- 5.
entgegen §
82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit §
60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen §
4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
- 2.
entgegen §
4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder §
19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
entgegen §
19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 4.
entgegen §
16g Absatz 4 Satz 1, §
60c Absatz 5 Satz 1 oder §
60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
(2b) (weggefallen)
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, §
6 Absatz 2a, §
7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, §
16a Absatz 3 Satz 1, §
16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, §
16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, §
16c Absatz 2 Satz 3, §
16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 8, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, §
16f Absatz 3 Satz 4, §
17 Absatz 3 Satz 1, §
20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, §
23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder §
25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
- 2.
einer vollziehbaren Auflage nach §
12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
- 2a.
entgegen §
12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
- 2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1, §
15b Absatz 4 Satz 2 oder §
61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen §
13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 1 oder §
61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
- 5.
(weggefallen)
- 5a.
entgegen §
60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
- 5b.
einer räumlichen Beschränkung nach §
61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 6.
entgegen §
80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
- 7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(7) Abweichend von §
30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Straftat nach §
95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
(8) Abweichend von §
30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach §
130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit §
95a Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.