| 1.
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die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr,
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| 2.
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eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung
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50 Euro,
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| 3.
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die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
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20 Euro,
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| 3a.
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die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)
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50 Euro,
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| 4.
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die Ausweisung
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55 Euro,
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| 5.
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die Abschiebungsandrohung
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55 Euro,
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| 6.
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eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)
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55 Euro,
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| 7.
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eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)
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55 Euro,
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| 8.
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die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)
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55 Euro,
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| 9.
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einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)
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55 Euro,
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| 10.
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den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
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55 Euro,
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| 11.
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die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)
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55 Euro.
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