§ 72 AuslWBG – Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung |
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(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern
- 1.
Entscheidungen und andere Anordnungen nach §
31 Abs. 4 Satz 4, §
47 Abs. 3, §
49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und §
70 treffen,
- 2.
die Erhebung von Beweisen anordnen und
- 3.
einen nach §
40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.
(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.