AuslWBG
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.08.1952
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 73 AuslWBG – Mehrheit von Ausstellern

(1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.
(2) Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt.
(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sich die Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüfstelle.