Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des §
22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Sinne des §
1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsbeirats nach §
92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen.