Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird nach §
19 Absatz 5 des Zahlungskontengesetzes ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Maßgabe des §
19 Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu erlassen.