Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§
31 bis
33 und
41 Absatz 1 können unbeschadet des §
24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.