(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach §
135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach §
154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.