(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §
217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
- 1.
den Umlegungsbeschluss nach §
47 Absatz 1,
- 2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach §
71 Absatz 1 sowie
- 3.
die vorzeitige Besitzeinweisung nach §
77 oder §
116
keine aufschiebende Wirkung. §
80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.