Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
- 1.
den Umlegungsbeschluss nach §
47 Absatz 1,
- 2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach §
71 Absatz 1,
- 3.
die vorzeitige Besitzeinweisung nach §
77 oder §
116 sowie
- 4.
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach §
179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. §
80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.