BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1980
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v 13.10.2026 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 10 BBergG – Antrag

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.