(1) Wird infolge der Ausübung einer der in §
2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in §
2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§
115 bis
120 Ersatz zu leisten.