BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1980
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v 13.10.2026 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 120a BBergG – Schadensersatz bei Tätigkeiten nach § 57f

(1) Wird infolge einer Tätigkeit nach § 57f Absatz 1 gegen Maßgaben nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 oder Satz 2 verstoßen und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
(2) § 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.