(1) Wird infolge einer Tätigkeit nach §
57f Absatz 1 gegen Maßgaben nach §
57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 oder Satz 2 verstoßen und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.