Für das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden gelten die §§
39,
40,
42,
48,
50 bis
74 und
77 bis
104 und
106 entsprechend, wenn die mineralischen Rohstoffe als Bodenschätze unter §
3 Abs. 3 und 4 fallen würden und aus einer früheren Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen stammen.