§ 148 BBergG – Tatort, Gerichtsstand |
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(1) Werden Taten nach §
146 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts.
(2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beamten der in §
132 Abs. 1, §
134 Abs. 1 und §
136 bezeichneten Behörden Straftaten nach §
146 zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten; die Beamten haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung; sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(3) Ist für eine Straftat nach §
146 ein Gerichtsstand nach den §§
7 bis
10,
13,
98 Abs. 2, §
128 Abs. 1, §
162 oder §
165 der Strafprozeßordnung oder §
157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.