(1) In §
3 Abs. 3 Satz 1 oder
2 Nr. 2 aufgeführte Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des §
149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 3 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts oder Vertrages grundeigene Bodenschätze.
(2) In §
3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgeführte und nicht unter §
3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und
2 Buchstabe b fallende Bodenschätze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des §
149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder eine nach §
172 erteilte Bewilligung bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung des Rechts, des Vertrages oder der Bewilligung bergfreie Bodenschätze.