Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des §
149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, die zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Verfügung über Bodenschätze berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Bewilligung nach §
8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. §
152 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. Auf eine Verlängerung befristeter Rechte und Verträge gilt §
16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.