Die Personen, deren Befähigung zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes anerkannt ist (Aufsichtspersonen), gelten für die Dauer der Anerkennung, höchstens jedoch für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, für die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übertragenen Geschäftskreise als verantwortliche Personen im Sinne der §§
58 und
59.