die nach Artikel 13 Absatz 5 der
Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des §
3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die jeweils für Vorhaben, die in Anhang I Nr. 3.6 der
Richtlinie 2010/75/EU genannt sind, erlassen werden, anzuwenden.