BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1980
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v 13.10.2026 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 57g BBergG – Anwendung der BVT-Merkblätter und der BVT-Schlussfolgerungen, die in Bezug auf Vorhaben nach § 57f Absatz 1 erlassen werden

Bei der Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, die mit einem Betriebsplan nach den Maßgaben des § 57f zugelassen sind, sind zur Erfüllung der Anforderungen an den Stand der Technik nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.
die BVT-Merkblätter im Sinne des § 3 Absatz 6a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die jeweils auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU veröffentlicht werden, zu berücksichtigen,
2.
die nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die jeweils für Vorhaben, die in Anhang I Nr. 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU genannt sind, erlassen werden, anzuwenden.