Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Anforderungen das nach §
57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 einzurichtende und für die Dauer der Zulassung zu betreibende Umweltmanagementsystem nach Artikel 14a der
Richtlinie 2010/75/EU zu erfüllen hat, insbesondere, dass das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss. Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat.