Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
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§ 38 BBhV – Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen |
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Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
- 1.
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§
38a bis
39a und
- 2.
des Pflegegrades 1 nach §
39b.