BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.07.2001
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
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§ 7 BDG – Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.