BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.07.2001
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
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§ 6 BDG – Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.