(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§
22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach §
15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§
19,
20 und
22 bis
25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.