§ 27 BeamtVG – Beginn der Zahlungen |
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(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach §
22 Abs. 1 oder §
23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach §
22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in §
22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach §
26.