BedGgstV
Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.04.1992
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
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§ 3 BedGgstV – Verbotene Stoffe

Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.