BedGgstV
Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.04.1992
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
BedGgstV vollständig anzeigen

§ 9 BedGgstV – Warnhinweise

In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.